Recht & Steuern Newsletter

April | Nr. 2 2022

Abril | Nº 2 2022 INHALTSVERZEICHNIS GESELLSCHAFTSRECHT 4 | Deutschland: Gründung einer GmbH in Deutschland 6 | Portugal: Neue Regeln für Verrechnungspreise HANDELSRECHT 8 | Portugal: Handelsvertretervertrag. Das Recht des Handelsvertreters auf Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses DIREKTE STEUERN 10 | Portugal: Diskriminierung bei der Besteuerung von Dividenden, die an Gebietsfremde Fonds gezahlt werden ERBRECHT 11 | Portugal: Portugiesisches Erbrecht: Fragen und Antworten aus der Praxis WETTBEWERBSRECHT 12 | Portugal: Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen –ein bedeutender Schritt bei einer M&A-Transaktion KURZNACHRICHTEN 14 | Deutschland: Bundesregierung beschließt Hilfspaket für vom Krieg betroffene Unternehmen Zahl der Arbeitslosen in Deutschland sinkt weiter Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe IV sind nun möglich 3

April | Nr. 2 2022 GESELLSCHAFTSRECHT Deutschland Gründung einer GmbH in Deutschland Was ist eine GmbH? Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine der populärsten deutschen Gesellschaftsformen. Es handelt sich um eine sogenannte Kapitalgesellschaft, da bei der Gründung die Kapitalbeteiligung und Kapitalaufbringung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Der Vorteil dieser Rechtsform besteht darin, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Kapital der GmbH beschränkt ist. Die Gesellschafter haften nach Erbringung ihrer Einlageleistung nicht mit ihrem Privatvermögen für Verluste der Gesellschaft oder für etwaige Haftungsansprüche, die gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden. Wie läuft die Gründung einer GmbH ab? Zur Gründung müssen sich die Gesellschafter auf einen Gesellschaftsvertrag (Satzung) einigen und diesen vor einem Notar beurkunden (die notarielle Gründungsurkunde wird inklusive Gesellschaftsvertrag vorgelesen und dann von den Beteiligten unterschrieben). Dabei können sich die Gesellschafter auch von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt unter anderem, welchen Zweck die Gesellschaft hat und wie hoch das Stammkapital ist (mindestens 25.000,00€). Im Gründungsakt muss ein Geschäftsführer bestellt werden, welcher seinen Wohnsitz nicht in Deutschland haben muss. Ferner benötigt die Gesellschaft einen Sitz und eine Geschäftsadresse in Deutschland. Die Anmeldung der GmbH beim Handelsregister erfolgt über den Notar durch den Geschäftsführer. Dabei gibt der Geschäftsführer bestimmte persönliche Erklärungen ab und fügt eine Gesellschafterliste der Anmeldung bei. Ist das Stammkapital zumindest zur Hälfte (12.500,00 €) auf ein Bankkonto im Namen der GmbH (in Gründung) einbezahlt, veranlasst der Notar die Eintragung im Handelsregister. Eine GmbH kann zunächst als Unternehmergesellschaft mit nur 1,00 € Stammkapital gegründet werden. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet, den Namenszusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ zu benutzen und jedes Jahr einen Teil (1/4) des Jahresüberschusses zurückzulegen, um kontinuierlich das Stammkapital zu erhöhen. Erreicht das Stammkapital 25.000,00 €, kann sie den Namenszusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ ablegen und künftig als „GmbH“ firmieren. Siehe Fortzetzung auf der nächsten Seite Daniel Barros Rechtsanwalt daniel.barros@etlbodensee.de 4

April | Nr. 2 2022 GESELLSCHAFTSRECHT Deutschland Gründung einer GmbH in Deutschland(Fortzetzung) Musterprotokoll Hat die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter, kann diese im vereinfachten und kostengünstigeren Verfahren gegründet werden. An die Stelle eines individuellen Gesellschaftsvertrages tritt dann ein standardisiertes Gründungsprotokoll mit dem notwendigen Inhalt einer Satzung, welches gleichzeitig die Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste darstellt. Hierfür hat der Gesetzgeber im GmbH-Gesetz ein Musterprotokoll zur Verfügung gestellt. Benutzen die/der Gesellschafter dieses Protokoll, fallen auch die Notarkosten wesentlich geringer aus. Haben wir Ihr Interesse an einer GmbH- oder UG-Gründung geweckt? Wir sind spezialisiert auf derartige Gründungen, insbesondere durch ausländische natürliche oder juristische Personen. Kontaktieren Sie uns gerne! Daniel Barros Rechtsanwalt daniel.barros@etlbodensee.de 5

April | Nr. 2 2022 GESELLSCHAFTSRECHT Portugal Neue Regeln für Verrechnungspreise Mit der portugiesischen Ministerialverordnung 268/2021 vom 26. November 2021 wurden neue Regelungen für Verrechnungspreise formuliert. Diese betreffen Transaktionen zwischen Steuerpflichtigen, die dem IRS oder IRC unterliegen, und anderen Unternehmen. Inhaltlich befassen sich die Neuregelungen mit folgenden Punkten: i. Detailregelungen im Hinblick auf die Anwendung der Verrechnungspreismethoden und zum Prozess der Vergleichbarkeitsanalyse; ii. Bestimmung des Medians als Referenzwert für mögliche Anpassungen durch die Steuerbehörde; iii. Verzicht auf die Verrechnungspreisdokumentation für Steuerpflichtige, die jährliche Gesamteinkünfte von weniger als 10.000.000 Euro verzeichnen (Erhöhung von 3.000.000 Euro im Vergleich zur bisherigen Verordnung), bezogen auf den Zeitraum, auf den sich die Verpflichtung bezieht (anstelle des vorherigen Steuerzeitraums) sowie Verzicht auf die Meldung verbundener Vorgänge von weniger als 100.000 Euro (pro Vorgang) und insgesamt 500.000 Euro; iv. Einführung eines zweistufigen Dokumentationsmodells mittels Master File und Specific File (Local File), wobei die Dokumentationspflicht mit der Vorlage der in Anhang I der Ministerialverordnung aufgeführten Elemente erfüllt wird; v. Schaffung eines vereinfachten Dossiers, das von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen zu verwenden ist, die unter den Anwendungsbereich der Gesetzesverordnung Nr. 372/2007 vom 6. November 2007 fallen; vi. Umsetzung der dreijährigen Gültigkeitsdauer von Vergleichbarkeitsstudien im Einklang mit der OECD; vii. Einführung einer Verpflichtung für Drittunternehmen, eine Erklärung über die Verantwortlichkeit im Hinblick auf die bei der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation verwendeten Informationen und Techniken abzugeben; viii. Betonung der Notwendigkeit der Übersetzung aller der Steuerbehörde vorzulegenden Dokumente ins Portugiesische (unbeschadet der Möglichkeit der Verwendung der Originale); ix. Festlegung der Anforderungen an die Dokumentation von Kostenteilungsvereinbarungen und gruppeninternen Dienstleistungsvereinbarungen; x. Festlegung der Anforderungen und Verfahren, die im Rahmen eines gütlichen Verfahrens gemäß dem Gesetz 120/2019 vom 19. September 2019 anzuwenden sind. Siehe Fortzetzung auf der nächsten Seite 6 Leonor Xavier Lawyer / Head of Tax leonor.xavier@roedl.com Maria Vaz Trainee Lawyer maria.vaz@roedl.com

April | Nr. 2 2022 GESELLSCHAFTSRECHT Portugal Neue Regeln für Verrechnungspreise (Fortzetzung) Neue Regeln für Vorauszahlungsvereinbarungen Mit der Verordnung 267/2021 vom 26. November 2021 wurden außerdem neue Regeln für Vorauszahlungsvereinbarungen (Advance Pricing Agreements - APA) formuliert. Die Verordnung trat mit dem 27. November 2021 in Kraft und umfasst folgende Änderungen: i. Klärung der Phasen des Verfahrens für den Abschluss eines APA, konkret Vorphase und Vorschlagsphase; ii. Einführung einer Vierjahresfrist für die Aushandlung des APA gemäß Artikel 138 IRS Code; iii. Möglichkeit der Erstreckung des APA auf frühere Steuerzeiträume, wenn der Sachverhalt mit demjenigen zum Zeitpunkt der Vereinbarung vergleichbar ist und seit der Frist für die Vorlage des APA nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind; iv. Festlegung einer Frist von drei Monaten in Fällen von Ersuchen um vorläufige Beurteilung; v. Einführung der Möglichkeit, das Bewertungsverfahren für den APA-Vorschlag in bestimmten, festgelegten Fällen, abzubrechen; vi. Senkung der Gebühr für den Vertragsabschluss um 25 % für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen. 7 Leonor Xavier Lawyer / Head of Tax leonor.xavier@roedl.com Maria Vaz Trainee Lawyer maria.vaz@roedl.com

April | Nr. 2 2022 HANDELSRECHT Portugal Handelsvertretervertrag. Das Recht des Handelsvertreters auf Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Ein Handelsvertretervertrag liegt vor, wenn sich eine der Parteien verpflichtet, im Namen einer anderen Partei (Unternehmer) den Abschluss von Verträgen mit Kunden zu fördern, und dies auf eigenständige, dauerhafte und vergütete Weise. Die Verpflichtung des Handelsvertreters, den Abschluss von Verträgen anzubahnen, umfasst mehrere damit verbundene Tätigkeiten, wie z. B. die Marktsondierung, die Bekanntmachung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Verhandlungen und die Akquise von Kunden, wobei diese Tätigkeiten darauf abzielen, das Zustandekommen/den Abschluss des jeweiligen Geschäftsvertrag mit dem Endkunden vorzubereiten, und der Handelsvertreter in dieser letzten Phase dann nicht mehr eingreift. Wir haben es hier klar nicht mit einem Arbeitsvertrag zu tun, handelt der Handelsvertreter doch unabhängig und selbständig, obwohl er die Leitlinien des Unternehmers befolgen und ihm über die durchgeführten Initiativen berichten muss. Der Handelsvertreter ist ein freier Mitarbeiter des Unternehmers (Gesellschaft oder natürliche Person), handelt auf Dauer und soll eine unbestimmte Anzahl von Handlungen durchführen. Zudem ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Handelsvertretervertrag schriftlich abgefasst und unterzeichnet wird. Die Parteien können einen befristeten Vertrag abschließen, der, wenn nichts Gegenteiliges erwähnt wird, irgendwann zu einem unbefristeten Vertrag wird, es sei denn, es wird festgelegt, dass mit ihm ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll (in diesem Fall endet der Vertrag mit dem Eintreten dieses Erfolgs). Was schließlich die Vergütung anbelangt, so ist diese nach dem Wert der vermittelten Aufträge festzulegen (eine Provision oder ein Prozentsatz, der auf den jeweiligen Wert berechnet wird), zusätzlich kann ein fester Vergütungsbetrag vereinbart werden. Bei Beendigung des Handelsvertretervertrags steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm zu. Dies ist eine Entlohnung für die Vorteile, die der Unternehmer dank der Arbeit des Handelsvertreters weiterhin genießen wird. Dazu fordert der Gesetzgeber jedoch, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst einmal muss der Handelsvertreter dem Unternehmer tatsächlich neue Kunden gebracht bzw. das Geschäftsvolumen mit bestehenden Kunden erheblich gesteigert haben. Siehe Fortzetzung auf der nächsten Seite 8 Marco Lacomblez Leitão Advogado mll@mlladvogados.com

April | Nr. 2 2022 HANDELSRECHT Portugal Handelsvertretervertrag. Das Recht des Handelsvertreters auf Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (Fortzetzung) Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Unternehmer auch nach Ablauf des Handelsvertretervertrags weiter einen erheblichen Nutzen aus der früheren Tätigkeit des Handelsvertreters ziehen wird, d. h. dass die vom Handelsvertreter akquirierten Kunden und/oder die Umsatzsteigerung weiterhin erheblich bleiben werden, unabhängig davon, ob dies dann mit oder ohne Einschaltung eines neuen Handelsvertreters oder anderen Vermittlers stattfindet. Schließlich kann der Handelsvertreter keine Vergütung für Verträge erhalten, die er nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit den betreffenden Kunden ausgehandelt oder geschlossen hat, es sei denn, der Handelsvertreter habe diese Geschäfte vor Beendigung des Handelsvertretervertrags schon angebahnt und ausgehandelt. Für weitere Informationen (insbesondere Art. 33 Nr. 2, 3 und 4 und Art. 34): Legislação Consolidada - Decreto-Lei n.º 178/86 - Diário da República n.º 150/1986, Série I de 1986-07-03 | DRE 9 Marco Lacomblez Leitão Advogado mll@mlladvogados.com

April | Nr. 2 2022 10 DIREKTE STEUERN Portugal Diskriminierung bei der Besteuerung von Dividenden, die an Gebietsfremde Fonds gezahlt werden Die Diskussion um die Diskriminierung bei der Besteuerung von Dividenden, die an nicht in Portugal gebietsansässige Investment-Fonds gezahlt werden, ist nicht neu, sie hat jedoch mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache AllianzGI Fonds AEVN (C-545/19) einen entscheidenden Impuls erfahren. Anlass war ein Vorabentscheidungsersuchen, das vom portugiesischen Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten, Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren (Tribunal Arbitral Tributário, Centro de Arbitragem Administrativa) vorgelegt wurde. Sicher werden durch das EuGH-Urteil mehr Steuerzahler animiert, sich gegen die widerrechtliche steuerliche Belastung zur Wehr zu setzen. Gemäß Artikel 22 des portugiesischen Gesetzes über Steuervergünstigungen (Estatuto dos Benefícios Fiscais), der auf nach portugiesischem Recht gegründete Investmentfonds und andere Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) anwendbar ist, unterliegen diese in Portugal der Körperschaftssteuer. Allerdings ist ein beträchtlicher Teil der Erträge aus Investmentfonds und OGA, darunter auch Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und sonstige Einkünfte, von der Besteuerung in Portugal ausgeschlossen. Daneben sind die Dividenden, die von in Portugal ansässigen Unternehmen an die Fonds und OGA ausgeschüttet werden, von den Abzügen an der Quelle befreit. Diese Befreiung findet jedoch keine Anwendung auf ausländische OGA. Angesichts dieser Ungleichbehandlung haben einige ausländische Fonds die Anwendung der Quellensteuer auf in Portugal erzielte Erträge, insbesondere auf Dividenden, die von in Portugal ansässigen Unternehmen ausgeschüttet werden, mit der Begründung angefochten, dass sie mit den EU-Grundfreiheiten unvereinbar sei. In diesem Zusammenhang entschied der EuGH, dass die für portugiesische OGA vorgesehene Befreiung von der Quellensteuer auf gebietsfremde OGA ausgedehnt werden muss, da ansonsten ein Verstoß gegen das Grundrecht auf freien Kapitalverkehr vorliegt. Dieses Urteil stärkt die Position, die bereits von einigen portugiesischen Schiedsgerichten in dieser Angelegenheit vertreten wurde, und öffnet die Tür für eine Diskussion auch in Bezug auf außerhalb der Europäischen Union ansässige OGA. Es ist daher zu erwarten, dass noch mehr Steuerpflichtige Quellensteuerbescheide anfechten werden, die (i) in Zukunft erlassen werden und/oder (ii) in der Vergangenheit erlassen wurden und immer noch angefochten werden können, und zwar in Bezug auf Dividenden oder andere quellensteuerpflichtige Erträge, die unter denselben Umständen von innerhalb und außerhalb der EU ansässigen ausländischen Fonds erzielt werden. Ricardo Seabra Moura Consultant rsmoura@mlgts.pt Raquel Maurício Principal Associate rmauricio@mlgts.pt

April | Nr. 2 2022 ERBRECHT Portugal Portugiesisches Erbrecht: Fragen und Antworten aus der Praxis Das portugiesische Erbrecht kann auch für deutsche Staatsangehörige in Portugal relevant werden. Hintergrund ist die EU-Erbrechtsverordnung. Rechtsanwalt (DE) und Advogado (PT) Dr. Alexander Rathenau gibt einen Einblick. I. Deutsche, aber auch Österreicher und Schweizer, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal haben, vererben nach portugiesischem Erbrecht. Das kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Erblasser eine wirk-same letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat, die eine Rechtswahl zu Gunsten seines Heimatrechts enthält. In diesem Falle findet auf den Nachlass nicht das portugiesische, sondern das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl (oder zum Zeitpunkt seines Todes) besaß. II. Maßgeblich für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt zum Todeszeitpunkt. Als Kriterien werden alle Umstände herangezogen, die erkennen lassen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend war. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an einen beabsichtigten zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen bleiben da-bei unberücksichtigt. Eine einwohnermelderechtliche und/oder steuerliche Meldung im Heimatstaat ist irrelevant. III. Der Tod einer Person ist innerhalb von 48 Stunden einem Standesamt zu melden. Außerdem besteht die Pflicht zur Anzeige des Todes gegenüber der portugiesischen Finanzverwaltung; die Frist für diese Anzeige endet mit dem Ablauf des dritten Monats nach dem Eintritt des Todes. IV. Unterschiede im deutschen und portugiesischen Erbrecht bestehen schon bei der Form der Testamentserrichtung: Gemäß deutschem Recht kann ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder zur Niederschrift beim Notar errichtet werden. In Portugal ist dagegen nur die Form des notariell beurkundeten oder bestätigten Testaments zulässig. Gleichfalls sind die deutschen Konstrukte des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments (sog. Berliner Testament) als auch des Erbvertrags dem portugiesischem Recht fremd. Im deutschen Recht tritt die Erbschaft von Gesetzes wegen ein. In diesem Zuge gehen dann Eigentum und Besitz an dem Nachlassvermögen auf die Erben über. In Portugal dagegen geht das Erbe erst mit Annahme durch den Erben über. Diese kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden. Darüber hinaus unterscheiden sich das deutsche Pflichtteilsrecht und das portugiesische Noterbrecht. Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Abkömmlinge und Eltern) haben nach deutschem Recht keine Erbenstellung. Sie haben nur in Höhe einer Mindestquote einen reinen Geldanspruch, der ausdrücklich gegenüber Erben geltend gemacht werden muss. Noterbberechtigte (Ehegatte, Vorfahren und Nachkommen) hingegen sind mit einem (nicht verzichtbaren) Mindestanteil am Nachlass in Stellung eines gesetzlichen Erben. (Vollständiger Text hier. Alexander Rathenau Advogado und Rechtsanwalt anwalt@rathenau.com 11

April | Nr. 2 2022 WETTBEWERBSRECHT Portugal Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen – ein bedeutender Schritt bei einer M&A-Transaktion Wie in den meisten europäischen Ländern gibt es auch im portugiesischen Rechtssystem ein Fusionskontrollsystem, nach welchem Unternehmen, die an einem bestimmten Zusammenschluss beteiligt sind, zwingend eine vorherige Anmeldung bei der portugiesischen Kartellbehörde ("AcD") einreichen müssen, sodass die betreffende Transaktion von dieser geprüft werden kann. Mit dieser Prüfung soll die Kontrollbehörde die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Wettbewerbsstruktur bewerten, dabei hat sie zu berücksichtigen, dass der Wettbewerb auf dem Markt gewahrt bleiben muss, um Verbrauchern nicht zu schaden. Im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens wird den beteiligten Unternehmen eine Stillhalteverpflichtung („standstill obligation“) auferlegt, d. h. die Transaktion darf nicht vor Abschluss des Kontrollverfahrens umgesetzt werden, welches mit dem Erlass einer Nichtbeanstandungsentscheidung durch die AdC endet (welche an Bedingungen geknüpft sein kann, die sich auf die "Gestaltung" der Transaktion auswirken, um mögliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb abzuwenden). Die Nichteinhaltung der Anmeldepflicht bzw. des Vollzugs der Transaktion vor Freigabe durch die AdC ("gun jumping") stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes der betreffenden Unternehmen geahndet werden kann. Die Anmeldungspflicht des Zusammenschlusses wird anhand der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Kriterien in Bezug auf die Marktanteile und/oder den Umsatz der beteiligten Unternehmen geprüft. Die Bewertung dieser Kriterien dient auch dazu, die für die Würdigung zuständige Wettbewerbsbehörde (Europäische Kommission oder nationale Kartellbehörde(n)) festzulegen. Die Transaktion ist der AdC zu jedwedem Zeitpunkt zu melden, solange dies vor dem tatsächlichen Abschluss der Transaktion erfolgt. Es sollte die Möglichkeit nicht unerwähnt gelassen werden, bei der AdC eine "Vorabprüfung" des geplanten Zusammenschlusses zu beantragen. Bei dieser Einschätzung handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die AdC die Verhaltensweisen vorgeben kann, die sie bei einer eventuellen späteren Anmeldung einnehmen wird, um den Parteien die Chance zu geben, wettbewerbsrechtliche Bedenken bei der Konzipierung des Vorhabens zu berücksichtigen. Siehe Fortzetzung auf der nächsten Seite Diogo Nogueira Gaspar Advogado dng@slcm.pt 12

April | Nr. 2 2022 WETTBEWERBSRECHT Portugal Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen – ein bedeutender Schritt bei einer M&A-Transaktion(Fortzetzung) Den von der AdC auf ihrer Website veröffentlichten Informationen zufolge, hat die Behörde seit ihrer Gründung bereits rund 1100 Zusammenschlüsse geprüft, wobei mehr als 90 % der Transaktionen genehmigt wurden, stellten sie doch deren Ansicht nach keine Wettbewerbshindernisse dar. Ungeachtet dieser positiven Statistik ist das Fusionskontrollverfahren ein anspruchsvolles Verfahren, welchem von den an einer Verschmelzung oder Übernahme beteiligten Unternehmen größte Beachtung geschenkt werden sollte. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Kriterien für die Pflicht zur vorherigen Anmeldung, ist es ratsam, das Verfahren der Vorabprüfung in Anspruch zu nehmen, um einen möglichen Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung des Zusammenschlusses zu vermeiden, der neben der Verhängung einer Geldbuße zur Rückabwicklung der Transaktion führen kann. Diogo Nogueira Gaspar Advogado dng@slcm.pt 13

April | Nr. 2 2022 KURZNACHRICHTEN Deutschland Bundesregierung beschließt Hilfspaket für vom Krieg betroffene Unternehmen Unternehmen, die von den Folgen des Ukraine-Kriegs betroffen sind, sollen mit einem Hilfspaket entlastet werden. Die Bundesregierung beabsichtigt primär Unternehmen mit Liquiditätshilfen zu unterstützen. Dazu soll ein KfWKreditprogramm mit einem Volumen von ca. bis zu 7 Mrd. Euro aufgelegt werden. Auch sollen die in der CoronaPandemie eingeführten Erweiterungen bei den Bund-Länder- Bürgschaftsprogrammen für von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen fortgesetzt werden. Zudem soll befristet den von Erdgas- und Strompreisanstieg besonders betroffenen Unternehmen ein Kostenzuschuss gewährt werden. Die genaue Ausgestaltung des Hilfspakets wird nun zügig vom Bundesfinanzministerium und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen. Einzelheiten und weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Zahl der Arbeitslosen in Deutschland sinkt weiter Im März dieses Jahres waren 2,362 Millionen Menschen in Deutschland als arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosenquote lag bei 5,1 Prozent. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesregierung. Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe IV sind nun möglich Seit dem 1. April können von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen ihren Förderantrag für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 stellen. Die verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert geblieben und wird wieder über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abgewickelt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesregierung. 14

April | Nr. 2 2022 14 Disclaimer Die AHK Portugal haftet nicht für den Inhalt der Beiträge und/oder der Webseiten, die mit den Links verbunden sind. Datenschutz Die Daten und Beiträge, die in diesem Dokument aufgeführt sind, haben ausschließlich den Zweck, den Adressaten zu informieren. Die Daten werden elektronisch verwaltet gemäß den Vorschriften der DatenschutzGrundverordnung und dem portugiesischen Gesetz Nr. 58/2019 (portugiesisches Ausführungsgesetz zur Datenschutz-Grundverordnung). Falls der Adressat das Zusenden des Newsletters nicht erwünscht und/oder seine Daten aus der Datenbank der AHK Portugal gelöscht haben möchte, so bitten wir, uns dies über die auf unser Internetseite angegebene EMail-Adresse mitzuteilen. Ausgabe AHK Portugal Avenida da Liberdade 38/2 1269-039 Lisboa Abteilung Recht & Steuern Caroline Cöster Domingues (Leiterin) caroline-domingues@ccila-portugal.com Tel: +351 213 211 207 Allgemeiner Kontakt Tel: +351 213 211 200 Fax: +351 213 467 150 infolisboa@ccila-portugal.com www.ccila-portugal.com

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