Recht & Steuern Newsletter

Juli | Nr. 5 2022

Juli | Nr. 5 2022 INHALTSVERZEICHNIS HANDELSRECHT 4 | Deutschland: Einschränkungen bei Inanspruchnahme von staatlichen Subventionen bezüglich Zahlungen von Prämien, Bonis sowie Dividendenausschüttungen für das Jahr 2021 GESELLSCHAFTSRECHT 5 | Deutschland: Die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH MARKEN- UND PATENTRECHT 6 | Portugal: Technologische Innovation und Patente: wirksame Waffen im Kampf gegen ländliche Brände INSOLVENZRECHT 7 | Portugal: Insolvenz: Schuldner, der nicht in der Lage ist, seinen fälligen Verpflichtungen nachzukommen STEUERRECHT 8 | Portugal: Steuerliche Diskriminierung bei Konzerninterner cross-border Finanzierung IMMOBILIENRECHT 9 | Portugal: Wohnungseigentum in Portugal – Teil 3/3 ARBEITSRECHT 10 | Deutschland: Betriebsbedingte Kündigung in der Konzernmatrix KURZNACHRICHTEN 11 | Deutschland: Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 3

Juli | Nr. 5 2022 HANDELSRECHT Deutschland Einschränkungen bei Inanspruchnahme von staatlichen Subventionen bezüglich Zahlungen von Prämien, Bonis sowie Dividendenausschüttungen für das Jahr 2021 Viele Unternehmen sind aufgrund der Corona-Krise in eine existenzgefährdete Notlage geraten. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung diesen Unternehmen eine Vielzahl an finanziellen Hilfen zur Verfügung gestellt, unter anderem die Corona-Überbrückungshilfe. Die Gewährung von staatlichen Subventionen (Überbrückungshilfe III und III Plus) durch den Bund erfolgt nach der Prüfung und Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Auf dieser Grundlage wurden Bedingungen für Unternehmen im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern beschlossen. Inhalt dieser Regelungen sind auch Bedingungen für die Auszahlung von Dividenden/Gewinnausschüttungen und der Gewährung von Boni. In den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen sind unter Punkt 5 Abs. 8) die Einschränkungen festgelegt, die bei Inanspruchnahme staatlicher Subventionen (Überbrückungshilfe III und III Plus) beachtet werden müssen. Für Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, dürfen dementsprechend keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter und keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen erfolgen. Ausgenommen hiervon sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren. Darüber hinaus dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Diese Einschränkung gilt ebenso für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. Unter Berücksichtigung dessen und nach jetzigem Stand sind Dividendenausschüttungen, Zahlung von Boni und weitere Vergütungsbestandteile rechtlich nicht zu beanstanden, solange die Förderung den Betrag von 12 Mio. Euro nicht übersteigt. Ob das Unternehmen zur Rückzahlung von staatlichen Subventionen (Überbrückungshilfe III und III Plus) im Falle einer nachträglichen Änderung der Umsatz- oder Gewinnzahlen verpflichtet ist, ist nicht Gegenstand dieses Beitrages. Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei ist auch die umfangreiche notarielle und rechtsberatende Tätigkeit im Gesellschaftsrecht. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter www.cvw.legal. 4 Maria do Rosário Bayer Anwältin office@cvw.legal

Juli | Nr. 5 2022 GESELLSCHAFTSRECHT Deutschland Die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter und Führungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Er wird von der Gesellschafterversammlung durch Gesellschafterbeschluss bestellt. Wird eine GmbH neu errichtet, erfolgt die Bestellung in der Regel durch die Gesellschafterversammlung beim Gründungsakt vor dem Notar. Anmeldung des neuen Geschäftsführers Nach erfolgter Bestellung muss der Geschäftsführer zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form angemeldet werden (in der Regel durch den Notar). Der Geschäftsführer muss für sein künftiges Amt auch geeignet sein. Das Gesetz sieht mehrere Verhinderungsgründe – sogenannte negative Eignungsvoraussetzungen – vor: Beispielsweise darf der Geschäftsführer nicht rechtskräftig zu bestimmten Straftaten verurteilt worden sein (uA. Insolvenzstraftaten). Hierüber ist der Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht zur Auskunft verpflichtet, worüber er vorab auch durch den Notar belehrt wird. Zusätzlich gibt er eine höchstpersönliche, schriftliche Versicherung darüber ab, dass keine negativen Eignungsvoraussetzungen in seiner Person vorliegen. Anmeldung eines im Ausland lebenden Geschäftsführers Der Geschäftsführer muss nicht zwingend die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben, kann seinen Wohnsitz auch im Ausland haben und muss zudem für die Geschäftsführerbestellung nicht extra nach Deutschland reisen. Um die vorab genannte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht zu gewährleisten und die höchstpersönliche Versicherung sicherzustellen, gibt es verschiedene Wege: • Der Geschäftsführer kann in Deutschland durch den Notar persönlich belehrt werden und die Versicherung abgeben. • Die Erklärung kann vor dem zuständigen Konsularbeamten im Ausland mit dessen Unterschriftsbeglaubigung abgegeben werden. Dieser kann auch die notwendigen Belehrungen durchführen. • Außerdem kann der deutsche Notar die Belehrung per Post an den im Ausland lebenden Geschäftsführer senden. Dieser unterschreibt das Belehrungsformular und bestätigt damit, dass er den Inhalt des Dokuments (die Belehrung) zur Kenntnis genommen hat und keine negativen Eignungsvoraussetzungen vorliegen (= Versicherung). Diese Versicherung muss mittels getrennter Unterschriftsbeglaubigung vor einem Notar oder einer vergleichbaren Stelle im Ausland erfolgen. In der Regel muss die Beglaubigung zusätzlich mit einer sogenannten Apostille versehen werden, womit unter anderem die Echtheit der Unterschrift bestätigt wird. Es handelt es sich um eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr und wird im Rechtsverkehr zwischen solchen Staaten verwendet, die Mitglieder des multilateralen Haager Übereinkommens sind (so auch Deutschland und Portugal). Sobald der Geschäftsführer (schriftlich) belehrt wurde und die Versicherungserklärung abgegeben hat, kann er dann zum Handelsregister angemeldet werden. Haben Sie weitere Fragen rund um das Thema Geschäftsführer und Geschäftsführerbestellung? Kontaktieren Sie uns! Daniel Araújo Barros Rechtsanwalt (DE) Advogado (PT) daniel.barros@etlbodensee.de 5

Juli | Nr. 5 2022 MARKEN- UND PATENTRECHT Portugal Technologische Innovation und Patente: wirksame Waffen im Kampf gegen ländliche Brände Der Sommer steht an und somit die Gefahr, die Portugal jedes Jahr verfolgt, auch wieder im Rampenlicht: die ländlichen Brände. Wegen der Mittelmeerlandschaft von hohem Risiko und Anfälligkeit ist die I&D-Investition für Minimierung der Auswirkungen durch technologische Entwicklungen zur Verhütung, Erkennung, Auslöschung und Rehabilitation, grundlegend. Das gewerbliche Eigentum sichert den finanziellen Rückfluss der I&D-Investition und ist ein Anreiz für Innovation mit Potential den Markt durch Spitzentechnologie anzutreiben, umso diese Bedrohung noch wirksamer zu bekämpfen. So wurde am 18. Mai die iberische Studie „Patente und ländliche Brandkontrolle“, von INPI und OEPM, in Zusammenarbeit mit der AGIF, vorgelegt. Laut Studie wurden zwischen 2010-2021 weltweit 3137 Patentanmeldung oder Gebrauchsmuster in Verbindung mit ländlichen Brände veröffentlich und die Anmeldungsanzahl wächst, vor allem in den letzten 5 Jahren, nach den Großbränden von 2017. In Portugal ist die Patentanmeldungsanzahl, trotz des Wetteinsatzes für öffentliche Finanzierung und Forschungsgruppen, die sich der Untersuchung der Wald- und Landbrände in deren vielfältigen Aspekten widmen, noch gering. Die Studie zeigt 4 Technologiesektoren: Branderkennung- und Verhütung, Brandlöschung, Schutzausrüstung und Wiederherstellung nach Bränden. Für jeden Sektor werden die letzten 10 Jahre ausgewertet, sowie die innovativsten Patentanmeldung von 2019-2021. In diesem Bereich beschränkt sich der Schutz noch stark auf ein Land und der Wetteinsatz in die Internationalisierung kann ein Wettbewerbsvorteil und größere wirtschaftliche und technologische Wirkung bedeuten. Immer mehr Brandbekämpfungserfindungen beziehen sich auf den Einsatz von künstlicher Intelligenz und Drohnen. Die Brandauslöschung ist der patentierteste Sektor und die Lufttechnologien sind die innovativsten, insbesondere Drohnen für Löschmitteltransport, wie der WILDOPPER, der spanischen Firma DRONE HOPPER. Die Wiederherstellung nach Bränden ist, trotz enormer Auswirkung auf Bodenverlust und Fortschreiten der Wüstenbildung, der am wenigsten patentierte Bereich. Daher ist er für die Investition sehr attraktiv und erlaubt innovativen Marktteilnehmern, auf dem Markt Stellung zu beziehen und umfassenderen Schutz und höheren finanziellen Ertrag zu erhalten. Dazu kommt die neue EU-Bodenschutzstrategie für 2030, ein entscheidendes greifbares Ergebnis der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, die zu den Zielen des Europäischen Grünen Deals beitragen soll und einen starken Anreiz für die technologische Entwicklung bei der Wiederherstellung nach Bränden verspricht. Die Biodiversitätsstrategie sieht im Rahmen des InvestEU, die Mobilisierung von 10 Mrd. € in den nächsten 10 Jahren vor und ist so für die Ausrichtung von I&D-Investitionen, Innovationsschutz und bei der technologischen Weichenstellung im Bereich der ländlichen Brände, potenziell ausschlaggebend. 6 Raquel Antunes Offizieller Agent für gewerbliches Eigentum und Patentspezialist info@jpcruz.pt

Juli | Nr. 5 2022 INSOLVENZRECHT Portugal Insolvenz: Schuldner, der nicht in der Lage ist, seinen fälligen Verpflichtungen nachzukommen Eine Insolvenz kann eintreten, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen fälligen Verpflichtungen nachzukommen, und/oder wenn seine Verbindlichkeiten gemäß den sonstigen in den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen (Artikel 3 Absatz 2 pt. Insolvenzordnung) sein Vermögen deutlich übersteigen. Dieser Artikel befasst sich mit dem ersten Fall. Eine Unmöglichkeit der Erfüllung von Zahlungspflichten kann eintreten, ohne dass ein Verzug vorliegt, und ein Verzug wiederum kann eintreten, ohne dass eine Unmöglichkeit der Erfüllung der betreffenden Zahlungspflichten gegeben ist, nämlich wenn der Schuldner aus freien Stücken oder weil er mit der Höhe der gestellten Forderung nicht einverstanden ist, eine Zahlung nicht leistet. So ist die Nichterfüllung von Zahlungspflichten ein Hinweis für die Zahlungsunfähigkeit, welche sich jedoch, wie bereits erwähnt, nicht immer bestätigt. Es muss nämlich mindestens eine fällige Zahlungspflicht vorliegen, d. h. der (potenziell insolvente) Schuldner ist in Verzug oder befindet sich in einer Situation der endgültigen Nichterfüllung, da er seine Zahlungspflicht im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllt hat. Andererseits sind die Anzahl und die jeweilige Höhe der fälligen Verbindlichkeiten nicht ausschlaggebend für die Einstufung des Schuldners als zahlungsunfähig, ist es doch wichtig, dass sich der Schuldner in einer Lage der Unmöglichkeit befindet, seine Zahlungspflichten zu erfüllen, unabhängig von deren Höhe oder davon, ob es sich um eine oder mehrere handelt. Der (potenziell insolvente) Schuldner muss binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Unmöglichkeit, seinen Verpflichtungen nachzukommen, Kenntnis erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen, vor dem zuständigen Gericht einen entsprechenden Eröffnungsantrag der Insolvenz stellen. Darüber hinaus können die jeweiligen Gläubiger, falls gewünscht, in bestimmten Situationen auch die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des betreffenden Schuldners beantragen, nämlich dann, wenn sie einen Vollstreckungsantrag gestellt haben und der (potenziell zahlungsunfähige) Schuldner nicht über ausreichende verwertbare Vermögenswerte verfügt, um die in Rede stehenden Zahlungspflichten zu begleichen. Die erste Phase dieses Gerichtsverfahrens zielt darauf ab, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu bestätigen oder auch nicht, indem das zuständige Insolvenzgericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, über seine Zulässigkeit entscheidet. Bestätigt sich diese Situation, wird vom selben Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt, der unter anderem die Aufgabe hat, das Vermögen des Zahlungsunfähigen und die Höhe der Forderungen der Gläubiger festzustellen. Falls Vermögenswerte vorhanden sind, werden diese unter den Gläubigern nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt. Ist kein Vermögen vorhanden oder reicht es nicht aus, um die Kosten des Verfahrens und die jeweiligen Schulden zu decken, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen. Für weitere Informationen: Artikel 232 und 39 (Link oben). 7 Marco Lacomblez Leitão Advogado mll@mlladvogados.com

Juli | Nr. 5 2022 STEUERRECHT Portugal Steuerliche Diskriminierung bei Konzerninterner cross-border Finanzierung Portugal ist eines der wenigen Länder der Europäischen Union (EU), das die Stempelsteuer (IS - Imposto de Selo), die bei diversen Vorgängen im nationalen Hoheitsgebiet anfällt, auf seine Finanztransaktionen erhebt. Daher werden Finanzierungen („Kreditvergaben“), die ein in Portugal ansässiges Unternehmen einem dort nicht ansässigen Unternehmen gewährt, als im portugiesischen Hoheitsgebiet erfolgt angesehen und unterliegen einem Stempelsteuersatz zwischen 0,04 % und 0,06 %, der je nach Laufzeit und Art des Darlehens variiert. Dabei ist in zwei Fällen eine Stempelsteuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr vorgesehen: (i) Finanzierungen, die ausschließlich zur Deckung von Kassenfehlbeträgen bestimmt sind, und (ii) Finanzierungen im Rahmen eines Vertrags über die zentralisierte Verwaltung der Finanzmittel („Cash-Pooling“). Bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen galten diese Steuerbefreiungen nur, wenn die Finanzierung von einer Körperschaft mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat gewährt wurde oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zugunsten von in Portugal ansässigen Unternehmen besteht. Mit anderen Worten, die Befreiung von der Stempelsteuer erfolgte nur in die eine, aber nicht in die andere Richtung des Kapitalflusses. Finanzierungen, die in Portugal ansässige Unternehmen dort nicht ansässigen Unternehmen ihres Konzerns gewährten, fielen nicht unter die Steuerbefreiung, sodass es im Sinne des EU-Rechts zu Diskriminierungen kam. Diese Situation war bereits von einigen Steuersubjekten angefochten und von mehreren Steuerschiedsgerichten als Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr erachtet worden. Mit dem Gesetz Nr. 12/2022 vom 27. Juni 2022 (mit dem der Staatshaushalt für 2022 verabschiedet wurde) hat der Gesetzgeber gezielte Änderungen am Stempelsteuergesetz vorgenommen, um das Fortbestehen diskriminierender Situationen zu vermeiden, indem er die Befreiung von der Stempelsteuer bei besagter konzerninterner Finanzierung ausweitet, d. h. auf „(...) Situationen, in denen der Gläubiger oder Schuldner seinen Sitz oder seine tatsächliche Geschäftsführung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, mit dem ein Abkommen in Kraft ist (...)“. Somit ist es nun möglich, dass in Portugal ansässige Unternehmen dort nicht ansässige konzerninterne Unternehmen finanzieren und bei dieser Finanzierung von der Stempelsteuer befreit sind. Durch die aktuelle Ausweitung der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen im Einklang mit europäischem Recht wird Portugal für internationale Konzerne aus rechtlicher Sicht immer attraktiver. Dies bietet in Portugal ansässigen Unternehmen nun die Möglichkeit, die in den letzten vier Jahren gezahlte Stempelsteuer zurückzufordern, da ihnen die Befreiung bei der Gewährung von Finanzierungen an nicht in Portugal ansässige Unternehmen ihres Konzerns nicht zugestanden worden ist. 8 Miguel Teles Associate mteles@mlgts.pt Ricardo Seabra Moura Consultant rsmoura@mlgts.pt

Juli | Nr. 5 2022 IMMOBILIENRECHT Portugal Wohnungseigentum in Portugal – Teil 3/3 Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau zeigt die Grundzüge der portugiesischen Wohnungseigentümerversammlung auf. I. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht regelmäßig aus zwei Organen: Der Wohnungseigentümerversammlung (assembleia dos condóminos) und der -verwaltung (administração de condomínio). Die wichtigsten Zuständigkeiten der Versammlung sind die Genehmigung der Kostenbilanz des zurückliegenden und die Verabschiedung des Budgets des kommenden Jahres. In der Regel findet die Versammlung während der ersten beiden Januarwochen statt (ausnahmsweise auch im ersten Quartal eines jeden Jahres). II. Die Einberufung ist nun auch per E-Mail möglich. Erscheinen bei der ersten Einberufung der Versammlung nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, die das investierte Kapital repräsentieren, wird die Versammlung ein zweites Mal einberufen (nun auch direkt 30 Min. später möglich). Dann ist sie beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel des Kapitals vertreten ist. Die Abhaltung der Versammlung kann auch durch Fern-kommunikationsmittel erfolgen. III. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Beschlüsse bzgl. Kosten von gemeinschaftlich zu tragenden Dienstleistungen, die von den Eigentümern zu gleichen Teilen oder im Verhältnis zur jeweiligen Nutzung zu tragen sind, bedürfen der widerspruchslosen Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer, die die Mehrheit des Gesamtwerts des Gebäudes vertreten. Ein Beschluss ist durch einen Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar, auch gerichtlich. IV. Die Kostenlast bzgl. der notwendigen Ausgaben für Gemeinschaftsflächen wird anteilig an jeden Eigentümer entsprechend dem Promille-Wert seiner Wohnung verteilt. Kosten, die für die ausschließliche Nutzung gemeinschaftlicher Teile des Gebäudes anfallen, sind nur von den Eigentümern zu tragen, die sie ausschließlich nutzen. Diese haben aber nun nur die entsprechenden Reparaturkosten im Verhältnis zum Wert ihrer Einheit zu tragen, wenn der negative Zustand dieser Flächen den Zustand oder die Nutzung der anderen gemeinsamen Gebäudeteile beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn sich der negative Zustand aus einem den ausschließlichen Nutzern zurechenbaren Umstand ergibt. Bei notwendigen Bauarbeiten, die zwangsweise durchgeführt werden müssen, ist jeder Anteilseigner anteilig verantwortlich. In der Gemeinschaftsverordnung kann festgelegt werden, dass konkrete Ausgaben nur von bestimmten Eigentümern zu tragen sind. V. Die Wirksamkeit der Beschlüsse hängt von der Genehmigung des jeweiligen Versammlungsprotokolls ab, unabhängig der Unterzeichnung der Eigentümer. Das Protokoll ist bestimmten inhaltlichen Anforderungen unterworfen. Ordnungsgemäß protokollierte Beschlüsse sind für die Eigentümerschaft verbindlich. Zudem ist das Protokoll Vollstreckungstitel bzgl. Schulden hinsichtlich des Wohnungseigentums. (Vollständiger Text hier.) Alexander Rathenau Advogado und Rechtsanwalt anwalt@rathenau.com 9

Juli | Nr. 5 2022 ARBEITSRECHT Deutschland Betriebsbedingte Kündigung in der Konzernmatrix Eine zunehmende Anzahl von Konzernen und Unternehmensgruppen besitzt eine Matrix. Indikatoren für eine einheitliche Definition sind Mehrlinigkeit und Mehrdimensionalität. Schlüsselpositionen in einer Matrixorganisation sind a. Matrixleitung, die leitende und steuernde Aufgaben in der M-Organisation vornimmt b. Matrixmanager, die der Matrixleitung hierarchisch unterstellt sind und die einzelnen sog. Matrixzellen leiten c. Matrixzellen, bei denen als Schnittstellen zwischen mehreren Matrixmanagern eine Mehrfachunterstellung besteht., Damit einhergehend ist nicht jede einzelne Gruppen-/Konzerngesellschaft vertikal und horizontal bereichs- oder aufgabenspezifisch gegliedert Die einzelnen Gesellschaften selbst und in ihrer Funktion als Arbeitgeber treten wirtschaftlich in den Hintergrund, deren Mitarbeiter werden gemeinsam beschäftigt, die Berichtslinien verlaufen nicht vertikal, sondern konzerngruppenbezogen. In einer solchen Konstellation hat ein Gericht nunmehr für den Geltungsbereich deutschen Rechts ausnahmsweise statt des unternehmensbezogenen einen konzernweiten Kündigungsschutz hinsichtlich einer betriebsbedingten Kündigung konstatiert. Der zu entscheidende konkrete Fall lag wie folgt: Eine Marketingmanagerin war zunächst bei der Konzernmutter beschäftigt, wie auch ihre Vorgesetzte und ihre Mitarbeiter. Nach einem Umzug wurde sie dann ohne Änderung ihrer Aufgabenstellung bei einer Konzerntochter arbeitsvertraglich eingegliedert. Diese hat das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen gekündigt, da sie selbst keine Marketing-Aktivitäten ausführen lässt. Hier greift nun der konzernweite Kündigungsschutz, wenn arbeitsvertraglich konzernweiter Einsatz des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin vereinbart ist. Der Konzern-Arbeitgeber darf unter diesen Umständen als Auch-Arbeitgeber nicht den betriebsbedingten Wegfall des Arbeitsplatzes bei der Konzerntochter begründen können, sondern muss ebenfalls freie Arbeitsplätze in seinem Unternehmen berücksichtigen. Dies führt hier dazu, dass die Muttergesellschaft nachweisen muss, aus welchen Gründen die Aufgabenstellung der MarketingManagerin im Konzern weggefallen ist, und dass es keine andere adäquate Einsatzmöglichkeit für sie im Konzern gibt. 10 Sönke Friedl Rechtsanwalt friedl.hr-law@gmx.de

Juli | Nr. 5 2022 KURZNACHRICHTEN Deutschland Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze Mit dem Beschluss des neuen Mindestlohngesetzes in Deutschland, steigt der gesetzliche Mindestlohn auf zwölf Euro brutto je Arbeitsstunde. Seit dem 1. Juli 2022 liegt der Mindestlohn bei 10, 45 Euro. Ab dem 1. Oktober wird der Mindestlohn zwölf Euro betragen. Die Minijob-Grenze wird zum 1. Oktober auf 520 Euro erhöht, damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist. Aktuell liegt die Minijob-Grenze noch bei 450 Euro. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesregierung. Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Die Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes wurde durch das Bundeskabinett beschlossen. Ab 2023 gilt die CO2-Bepreisung künftig auch, wenn Kohle und Abfall verbrannt werden. Mit der Gesetzesänderung wird die CO2Bepreisung damit auf alle fossilen Brennstoffemissionen ausgeweitet. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Bundesregierung. 11

Juli | Nr.5 2022 14 Disclaimer Die AHK Portugal haftet nicht für den Inhalt der Beiträge und/oder der Webseiten, die mit den Links verbunden sind. Datenschutz Die Daten und Beiträge, die in diesem Dokument aufgeführt sind, haben ausschließlich den Zweck, den Adressaten zu informieren. Die Daten werden elektronisch verwaltet gemäß den Vorschriften der DatenschutzGrundverordnung und dem portugiesischen Gesetz Nr. 58/2019 (portugiesisches Ausführungsgesetz zur Datenschutz-Grundverordnung). Falls der Adressat das Zusenden des Newsletters nicht erwünscht und/oder seine Daten aus der Datenbank der AHK Portugal gelöscht haben möchte, so bitten wir, uns dies über die auf unser Internetseite angegebene EMail-Adresse mitzuteilen. Ausgabe AHK Portugal Avenida da Liberdade 38/2 1269-039 Lisboa Abteilung Recht & Steuern Caroline Cöster Domingues (Leiterin) caroline-domingues@ccila-portugal.com Tel: +351 213 211 207 Allgemeiner Kontakt Tel: +351 213 211 200 Fax: +351 213 467 150 infolisboa@ccila-portugal.com www.ccila-portugal.com

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc5NTk5