Recht& Steuern Newsletter Nr.7

November | Nr. 7 2022

November | Nr. 7 2022 INHALTSVERZEICHNIS MARKEN- UND PATENTRECHT 4 | Portugal: Wie schmeckt die Zukunft? ENERGIERECHT 5 | Portugal: Dekarbonisierung - sind wir dazu bereit? INSOLVENZRECHT 6 | Portugal: Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren WETTBEWERBSRECHT 7 | Portugal: Fusionskontrolle im digitalen Umfeld - laufende Änderungen ARBEITSRECHT 8 | Deutschland: Übertragung von Führungsaufgaben in Matrixorganisationen und Anhörung des Betriebsrates 9 | Deutschland: Die Überlassung eines Dienstwagens - Modalitäten KURZNACHRICHTEN 10 | Deutschland: Soforthilfe bei Gas und Wärme Keine Mehrheit für Bürgergeld Verlängerung des erleichterten Planungs- und Genehmigungsverfahrens 3

November | Nr. 7 2022 MARKEN- UND PATENTRECHT Portugal Wie schmeckt die Zukunft? In den letzten Jahren gab es in der Lebensmittelindustrie eine vegetarische und vegane Revolution. Nachdem Burger King eine Partnerschaft für den Verkauf von Gemüseburgern machte, Izidoro eine Produktenreihe auf 100% pflanzlicher Basis einführte, macht nun auch McDonald´s bei uns die Ankündigung: ein 100% pflanzlicher Hamburger in Partnerschaft mit Beyond Meat, hergestellt aus Erbsenprotein und Reis. Dieses Jahr wurde auch über die Einführung verschiedener Ei-Ersatzstoffe in unserem Land berichtet. Happinneggs von Plantalicious, werden aus einer Mischung von pflanzlichen Proteinen aus Reis, Erbsen und Sojabohnen produziert. NotEggo ist ist ein pflanzlicher Ei-Ersatz, dessen „Eigelb“ aus Lupinen, Süßkartoffeln und Karotten hergestellt wird, und das „Eiweiβ“ wird aus Sojasahne, Reismehl und Tapiokastärke hergestellt. Dieses Projekt der Universidade Católica Portuguesa hat den Born from Knowledge (BfK) Awards gewonnen. Das Entstehen neuer Unternehmen und die Forschung im Bereich der Ersatzstoffe pflanzlichen Ursprungs ist offenbar, aber auch das Interesse von führenden Marken an der ökologischen Nachhaltigkeit und neuen Konsumgewohnheiten. Dieses hat einen neuen Markt und eine neue Chance für das geistige Eigentum geschaffen. Um sich von der Konkurrenz abzueheben, wenden sich Unternehmen zunehmend der Produktentwicklung zu, die das Aroma tierischer Produkte imitieren sollen, aber auch deren Textur, Kochgefühl, Farbe, Nachgeschmack und Geschmacksprofile (z.B. hat Impossible Foods Inc. einen Hamburger entwickelt, der das Gefühl von blutendem Fleisch nachahmt und Geschmacksvorläufermoleküle, die dem Produkt während seiner Vorbereirtung einen Geschmack und Geruch von Fleisch verleihen). Es ist wichtig das Wachstum des portugiesischen Marktes und die innovativen Ideen zu verfolgen, die in diesem zunehmend wettbewerbsorientierten Bereich entstehen werden. Interessant wäre die Verwendung von Nebenprodukten aus den Verfahren zur Gewinnung von Ersatzstoffen pflanzlichen Ursprungs, wie z.B. die sekundären Fraktionen aus Fermentations- und Extraktionsprozessen verschiedener Proteine, im Rahmen einer Kreislaufwirtschaft. Das geistige Eigentum sollte eine der ersten Strategien sein, die ein Unternehmen verfolgt, um Mehrwert für Ihr Produkt und wirtschaftliche Rentabilität zu gewährleisten. Neue Produktentwicklungen geben den Unternehmen Patentschutz und bei der Erstellung eines Portfolios von geistigem Eigentum. Genauso wichtig ist, dass neue Namen und Logos durch Marken geschützt werden. Diese Kombination aus Patenten und Marken ist unerlässlich für neue Unternehmen, denn wenn die Patente auslaufen, wird erwartet, dass die Marke so stark und anerkannt ist, dass sie das Unternehmen im Vergleich zu möglichen Konkurrenten auf dem Markt etabliert. Es bleibt zu sehen, welche neuen portugiesischen Unternehmen im Bereich der pflanzlichen Produkte die Vorherrschaft auf nationalen und - wer weiß - auch auf internationalen Markten erlangen können. 4 Joana Salta Patentspezialistin info@jpcruz.pt

November | Nr. 7 2022 5 ENERGIERECHT Portugal Dekarbonisierung - sind wir dazu bereit? Im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans (Plano de Recuperação e Resiliência, RRP) hat Portugal eine Reihe von Investitionen und Reformen festgelegt, die u. a. zum Klimawandel beitragen sollen. Die Dekarbonisierung der Wirtschaft ist ein Schlüsselelement zur Umsetzung des Nationalen Klimaenergieplans 2030 (Plano Nacional de Energia Climática, PNEC 2030) und zur Beschleunigung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft. In diesem Zusammenhang wurde die Regelung für das Anreizsystem zur Dekarbonisierung der Industrie (Regulamentação do Sistema de Incentivos à Descarbonização da Indústria, RSIDI) - über Erlass 25-A vom 29. Dezember 2021 - verabschiedet, dessen Hauptziel es ist, Projekte zu fördern und finanziell zu unterstützen, die kohlenstoffarme Komponenten und Technologien in der Industrie, Energieeffizienzmaßnahmen, die Nutzung erneuerbarer Energien, die Speicherung und die Entwicklung von Fahrplänen zur Dekarbonisierung beinhalten. Außerdem wurde die Regelung für das Anreizsystem für Unternehmen zur Dekarbonisierung des öffentlichen Verkehrs - Erlass Nr. 2 vom 3. Januar 2022 - verabschiedet. Sie soll dazu beitragen, die Erneuerung und Verstärkung von Flotten mit „sauberen“ - ausschließlich mit Strom (Batterien) oder Wasserstoff (Brennstoffzellen), ohne PM-, NOx-, CO- und THC-Emissionen betriebenen - Fahrzeugen sowie die verstärkte Einbeziehung erneuerbarer Energien in den öffentlichen Personenverkehr zu fördern. Die Regierung muss des Weiteren ein Programm zur Dekarbonisierung der öffentlichen Verwaltung umsetzen. Dieses Ziel steht im Einklang mit der Nationalen Strategie für ein umweltfreundliches öffentliches Beschaffungswesen - genehmigt durch den Ministerratsbeschluss Nr. 38 vom 29. Juli 2016 - und der Verpflichtung zu grünem Wachstum - genehmigt durch den Ministerratsbeschluss Nr. 28 vom 30. April 2015. Mit diesen Instrumenten soll die Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien bei allen öffentlichen Aufträgen gewährleistet werden und zugleich die Grundlagen für den Übergang zu einem Entwicklungsmodell geschaffen werden, mit dem Wirtschaftswachstum und die Verringerung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen in Einklang gebracht werden. Die Reformpläne sehen auch die Förderung einer kohlenstoffarmen Landwirtschaft, einer Kreislaufwirtschaft, Technologien zur Kohlenstoffbindung und die Festlegung einer Strategie für eine grüne Industrie vor. Darüber hinaus soll die Verwendung von Erdgas zur Stromerzeugung ab 2040 verboten werden. Zu den bereits verabschiedeten Rechtsvorschriften kommen weitere hinzu, die im Zuge der Verabschiedung des europäischen Pakets „Fit for 55“ sowie der Maßnahmen und Projekte im Rahmen des RePowerEU-Plans beschlossen wurden. Die ersten Schritte zur Dekarbonisierung von Wirtschaft und Gesellschaft sind also getan. Nun liegt es an den Unternehmen und Bürgern, sich aktiv an dieser Entwicklung zu beteiligen, indem sie bewusst zu den kollektiven weltweiten Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels beitragen und die ihnen als Bürger zukommenden Rechte und Pflichten zum Schutz des Klimas gemäß dem KlimaRahmengesetz - das durch Gesetz Nr. 98 vom 31. Dezember 2021 verabschiedet wurde - in vollem Umfang wahrnehmen. Susana Pinto Coelho Partnerin susana.coelho@mirandal awfirm.com

November | Nr.7 2022 INSOLVENZRECHT Portugal Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren In dem Urteil des zuständigen Gerichts über die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, d. h. das Urteil, mit dem die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestätigt wird, wird auch die Frist angegeben, die die Gläubiger eines Schuldners einzuhalten haben, um die Feststellung ihrer Forderungen zu beantragen. Hierbei müssen sie die in ihrem Besitz befindlichen Belege beifügen, um insbesondere den jeweiligen Ursprung des Anspruchs, die Höhe der Hauptforderung, den Fälligkeitstermin und die Zinsen nachzuweisen. Bei den betreffenden Dokumenten kann es sich speziell um Vollstreckungstitel (z. B. ein Urteil) oder unbezahlte Rechnungen eines Lieferanten handeln. Dieser Antrag ist an den im Insolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalter zu richten, welcher in der Entscheidung über das Insolvenzverfahren benannt ist. Dieser entscheidet dann, ob die Forderung anerkannt wird oder nicht. Ist der Gläubiger mit der entsprechenden Entscheidung nicht einverstanden, kann er diese vor dem Richter des Gerichts, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, anfechten. Vor dieser Phase der Anerkennung von Gläubigerforderungen muss zudem der Schuldner/Insolvenzschuldner alle seine Insolvenzgläubiger benennen. Die fünf größten Gläubigern werden grundsätzlich per Einschreiben benachrichtigt, alle übrigen durch öffentliche Bekanntmachung (Aushang am Firmen- bzw. Wohnsitz des Insolvenzschuldners und in seinen Niederlassungen sowie Veröffentlichung im Portal Citius unter diesem Link: auf dieser Website reicht es für eine Suche aus, die Steuernummer NIF/Nummer der juristischen Person NIPC bzw. den Namen des Insolvenzschuldners anzugeben sowie "Nova Estrutura Judiciária" und "Todos" auszuwählen), um die Forderungen anzumelden. Der Insolvenzverwalter muss die Art der Forderung in der jeweiligen Tabelle der anerkannten Forderungen aufführen, d.h. ob es sich um einen Gläubiger mit einem Pfandrecht (z.B. einer Hypothek auf ein Grundstück) über einen Vermögenswert der Insolvenzmasse (im Allgemeinen ist dies das Vermögen des Insolvenzschuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung sowie die Vermögenswerte und Rechte, die er während des Insolvenzverfahrens noch erwirbt) oder um einen absonderungsberechtigten Gläubiger (z.B. Einkommensteuer IRS und Körperschaftsteuer IRC-Forderungen des Staates sowie arbeitsrechtliche Forderungen von Arbeitnehmern aus nicht gezahlten Löhnen und Gehältern gegenüber dem insolventen Unternehmen) oder aber um einen normalen Insolvenzgläubiger handelt (z. B. einen Lieferanten des insolventen Unternehmens), was die Rangfolge der Befriedigung der Forderungen vorgibt. In der Regel werden zuerst die Forderungen mit Pfandrecht gezahlt, dann die absonderungsberechtigten Forderungen, danach die normalen Insolvenzforderungen und schließlich die nachrangigen Forderungen. Anschließend muss das Gericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, diese Insolvenztabelle der anerkannten Forderungen bestätigen. Letzten Endes werden die Gläubiger nach dem vorhandenen Vermögen des Insolvenzschuldners befriedigt. 6 Marco Lacomblez Leitão Advogado mll@mlladvogados.com

November | Nr. 7 2022 WETTBEWERBSRECHT Portugal Fusionskontrolle im digitalen Umfeld - laufende Änderungen In den Artikeln, die in den März- und Mai-Ausgaben des Rechts- & Steuer-Newsletter 2022 veröffentlicht wurden, haben wir uns mit der Pflicht befasst, einen Zusammenschluss bzw. eine Übernahme beim Kartellamt anzumelden, sodass dieses die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den oder die betroffenen Märkte gebührend prüfen kann. Im Mai haben wir vornehmlich die Situation beleuchtet, in der ein Vorhaben die Übertragung von Kundenstämmen oder immateriellen Vermögenswerten (z. B. Konzessionsrechte, Marken und Patente) zum Gegenstand hat, mit der Besonderheit, die dieser Umstand für die Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Markt mit sich bringt. Um dieses Thema fortzusetzen, befassen wir uns nun mit einer weiteren besonderen Situation für die Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses, deren rechtliche Verwirklichung kurz bevorsteht, nämlich bezüglich Unternehmen, die im digitalen Sektor tätig sind, auf welche die neue europäische Verordnung über digitale Märkte ("Digital Markets Act") abzielt. Unternehmen im digitalen Umfeld gehören wie die meisten Medien (Zeitungen, Fernsehen usw.) zu den so genannten „two-sided markets" (zweiseitigen Märkten). Kennzeichnend für diese Märkte ist das Vorhandensein einer gemeinsamen Plattform mit zwei Nutzergruppen auf der Nachfrageseite. Im betreffenden Medium bildet der digitale Raum die gemeinsame Plattform, wobei die eine Seite der Nachfrage von den Nutzern und die andere von den Werbetreibenden gebildet wird. Die Analyse der von den wichtigsten Betreibern im digitalen Umfeld eingenommenen Positionen, zu denen auch die in den letzten Jahren getätigten Übernahmen beigetragen haben - mit dem Ziel, Instrumente zur Gewinnung von mehr Nutzern und folglich einer größeren Attraktivität ihrer Werbeflächen oder der Erhebung nützlicher Informationen für die Werbetreibenden anzubieten - hat dazu geführt, die Angemessenheit der auf Geschäftsvolumen und Marktanteilen basierenden Meldekriterien in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung der potenziellen Auswirkungen von Übernahmen auf den Wettbewerb im digitalen Sektor muss der potenzielle Wert von Patenten für die Entwicklung neuer Produkte (unabhängig von der wirtschaftlichen Leistung des besitzenden Unternehmens) sowie die Zahl der Nutzer der betreffenden Dienste herangezogen werden, z. B. das Vorhandensein potenzieller Netzwerkeffekte oder Größenvorteile zwischen den beteiligten Unternehmen. Ausgehend von dieser Idee sieht die vorgeschlagene Verordnung über digitale Märkte vor, dass die so genannten "Gatekeeper“ oder Torwächter (Unternehmen aus der Liste der in der Verordnung definierten "Kernplattformdiensten", wie soziale Netzwerke, Suchmaschinen usw.) nun verpflichtet sind, die Europäische Kommission über jedweden Zusammenschluss zu informieren, an dem ein anderer Anbieter von Kernplattformdiensten oder ein anderer Dienst in der digitalen Branche beteiligt ist, unabhängig davon, ob dieser bei einer Wettbewerbsbehörde (Kommission oder staatliche Behörde) angemeldet werden muss oder nicht. Die Verabschiedung dieser Verordnung und damit die Konkretisierung dieser Neuerung erfolgte jetzt im Oktober 2022 Diogo Nogueira Gaspar Advogado dng@slcm.pt 7

November | Nr. 7 2022 ARBEITSRECHT Deutschland Übertragung von Führungsaufgaben in Matrixorganisationen und Anhörung des Betriebsrates Wenn eine Führungskraft in einem Konzernunternehmen eingestellt wird, bedarf es nach deutschem Betriebsverfassungsrecht der Zustimmung des Betriebsrates. Andernfalls ist die Einstellung aufzuheben. Vom höchsten deutschen Gericht in Arbeitsrechtssachen war zu klären, welche Konsequenzen nach Betriebsverfassungsgesetz die Einstellung einer Führungskraft hat, wenn diese auch Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern eines anderen Konzernbetriebes wahrnimmt. Zuvor war bereits entschieden worden, daß als Einstellung gilt, wenn eine Führungskraft, die regelmässig in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens arbeitet und dort auch ihren Dienstsitz hat, zusätzlich zum Vorgesetzten von Arbeitnehmern eines weiteren Betriebes bestellt wird. Die Übertragung der Vorgesetztenstellung ist in diesem Fall rechtlich eine Einstellung in den Betrieb, da der Vorgesetzte gleichsam “ aus der Ferne” Führungsaufgaben gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern wahrnimmt. Daraus folgt, daß eine Einstellung gleichzeitig in mehreren Betrieben desselben Unternehmens möglich sein kann. In einem neu verhandelten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte das Unternehmen seiner neuen Führungskraft die Weisungsbefugnis nicht nur über Mitarbeiter an seinem Dienstsitz und dem Hauptbetrieb, sondern auch über weitere Führungskräfte und Abteilungen an einem anderen Standort bzw. Betrieb des Konzerns übertragen. Zur Einstellung angehört wurde aber nur der Betriebsrat des Dienstsitzes. Das war ein Rechtsmangel, da die Führungskraft wegen ihrer Weisungsbefugnis auch in den anderen Betrieb eingegliedert war. Die arbeitsvertragliche Anbindung an den Dienstsitz-Betrieb ändert daran nichts, ebensowenig die Kostenstelle der Führungskraft, die Herkunft von Weisungen gegenüber ihr selbst sowie die Frage der ständigen oder überwiegend persönlichen Anwesenheit. 8 Sönke Friedl Rechtsanwalt friedl.hr-law@gmx.de

November | Nr. 7 2022 ARBEITSRECHT Deutschland Die Überlassung eines Dienstwagens –Modalitäten Die Überlassung eines Firmenwagens ist weit verbreitet, sowohl an Führungskräfte (Geschäftsführer, Direktoren, Manager) als auch an Arbeitnehmer in bestimmten Berufen. Je nach gestattetem Nutzungsumfang kann die Überlassung eines Fahrzeugs sowohl ein Arbeitsmittel darstellen, wenn die Tätigkeit ständige Dienstfahrten erfordert (Teamleiter, Vorarbeiter, Verkäufer, Handwerker, usw.), als auch einen geldwerten Vorteil, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird. Aufgrund der steuerlichen Auswirkungen der privaten Pkw-Nutzung, welche vom Unternehmen bei der Vergütungsabrechnung zu berücksichtigen sind, muss vertraglich festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Nutzung des Fahrzeugs gestattet werden soll, und sollte andererseits erwogen werden, nach welcher Methode der geldwerte Vorteil am Besten berechnet werden sollte. Die Besteuerung der Privatfahrten kann entweder pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz (die sog. 1% Regelung) berechnet werden, oder auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung, nachgewiesen und dokumentiert durch die Führung eines Fahrtenbuchs, in dem alle Fahrten, ihr Ziel und Zweck sowie die jew. gefahrenen Kilometer eingetragen werden. Die Berechnung des prozentualen Pauschalwerts erfolgt auf der Grundlage von 1% des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs und somit unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis des Dienstfahrzeugs und unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist. Im Falle eines Elektrofahrzeugs sieht das Gesetz derzeit eine Ermäßigung des anwendbaren Prozentsatzes auf zwischen 0,5 % und 1/4 vor, je nach den darin vorgesehenen Besonderheiten, sowie auch Ermäßigungen für Hybridfahrzeuge. Wird der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte genutzt, werden zusätzlich 0,03% des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer angesetzt. Und wenn der Dienstwagen auch für Familienheimfahrten genutzt wird (z.B. im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung für Wochenendfahrten), werden 0,02 % pro Kilometer berechnet. Unabhängig von der anfallenden Besteuerung sind bei der Überlassung eines Firmenwagens auch andere Punkte zu berücksichtigen, sodass es ratsam ist, eine gesonderte und detaillierte Dienstwagenvereinbarung abzuschließen, um Risiken und Streitpunkte zu vermeiden. Hierbei sollte u.a. geregelt werden, was von der Kfz-Versicherung abgedeckt wird, inwieweit Kraftstoffkosten bei Privatfahrten auch vom Unternehmen übernommen werden können, die Haftung, insbesondere bei Privatfahrten sowie die bei Verkehrsunfällen einzuhaltende Vorgehensweise. Schließlich, um zu vermeiden, dass der Dienstwagen bei längerer Abwesenheit des Fahrers oder bei seiner Kündigung mit vorzeitiger Freistellung nicht anderweitig benutzt werden kann, ist noch ratsam zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das Unternehmen die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs verlangen kann. Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs soll daher unbedingt gesondert und detailliert geregelt werden. 9 Maria de Fátima Veiga Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht mail@veiga-law.com

November | Nr. 7 2022 KURZNACHRICHTEN Deutschland Soforthilfe bei Gas und Wärme Für Bezieherinnen und Bezieher von Erdgas entfällt im Dezember die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Der Bund übernimmt im Rahmen der sogenannten Soforthilfe hierfür die Kosten. Diese Einmalzahlung soll als Entlastung dienen, um den Zeitraum zur erst Anfang des nächsten Jahres in Kraft tretenden Gaspreisbremse zu überbrücken. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung hier. Keine Mehrheit für Bürgergeld Die Bundesregierung will zum 1. Januar 2023 das Bürgergeld einführen. Hierdurch soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende in Deutschland weiterentwickelt werden, indem die staatliche Hilfe bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter gestaltet wird. Der Bundesrat hat der Einführung des Bürgergeldes nicht zugestimmt, sodass die Bundesregierung nun den Vermittlungsausschuss anrufen muss. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung hier. Verlängerung des erleichterten Planungs- und Genehmigungsverfahrens Seit Mai 2020 stellt das Planungssicherstellungsgesetz sicher, dass Bauplanungs- und Umweltgenehmigungsverfahren auch in Pandemiezeiten rechtssicher und ohne zeitlichen Aufschub durchgeführt werden können. Weil sich die hierin enthaltenen Regelungen als geeignetes Instrument der Krisenbewältigung erwiesen haben, hat der Bundestag nun die Verlängerung des Gesetzes beschlossen, wodurch bis Ende 2023 die Rechts- und Planungssicherheit insbesondere für wichtige Großvorhaben aufrechterhalten bleiben soll. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung hier. 10

November | Nr.7 2022 14 Disclaimer Die AHK Portugal haftet nicht für den Inhalt der Beiträge und/oder der Webseiten, die mit den Links verbunden sind. Datenschutz Die Daten und Beiträge, die in diesem Dokument aufgeführt sind, haben ausschließlich den Zweck, den Adressaten zu informieren. Die Daten werden elektronisch verwaltet gemäß den Vorschriften der DatenschutzGrundverordnung und dem portugiesischen Gesetz Nr. 58/2019 (portugiesisches Ausführungsgesetz zur Datenschutz-Grundverordnung). Falls der Adressat das Zusenden des Newsletters nicht erwünscht und/oder seine Daten aus der Datenbank der AHK Portugal gelöscht haben möchte, so bitten wir, uns dies über die auf unser Internetseite angegebene EMail-Adresse mitzuteilen. Ausgabe AHK Portugal Avenida da Liberdade 38/2 1269-039 Lisboa Abteilung Recht & Steuern Caroline Cöster Domingues (Leiterin) caroline-domingues@ccila-portugal.com Tel: +351 213 211 207 Allgemeiner Kontakt Tel: +351 213 211 200 Fax: +351 213 467 150 infolisboa@ccila-portugal.com www.ccila-portugal.com

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